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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2015
- 3 K 3496/15 -
"VIP-Zelt" des KSC darf aus Brandschutzgründen ab sofort nicht genutzt werden
Verhinderung einer Gefährdung von Leib und Leben rechtfertigt sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das vom Karlsruher Sportclub e.V. genutzte "VIP-Zelt" aus brandschutzrechtlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nicht weiter genutzt werden darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Karlsruher Sportclub e.V. (KSC) beantragte am 1. Juni 2014 bei der Stadt Karlsruhe die Erteilung einer
KSC beginnt mit Versetzung der Zelthalle noch vor Entscheidung über Bauantrag
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens machte die Branddirektion der Stadt Karlsruhe erhebliche Bedenken geltend. Noch vor einer Entscheidung über den Bauantrag begann der KSC mit der Versetzung der Zelthalle vom bisherigen an den neuen Standort. Einer vollziehbaren Baueinstellungsverfügung der Stadt vom 16. Juli 2014 leistete er keine Folge, sondern stellte die Zelthalle fertig.
Stadt untersagt Nutzung des VIP-Zelts aus Brandschutzgründen
Mit Bescheid vom 7. April 2015 untersagte die Stadt dem KSC unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Doppelstockhalle "VIP-Zelt". Zur Begründung wurde im Einzelnen dargelegt, dass das Gebäude insbesondere aus brandschutztechnischen Gründen nicht genehmigungsfähig sei.
Den Widerspruch des KSC gegen diesen Bescheid wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 zurück. Über die mittlerweile erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Derzeitiger Zustand der Zelthalle widerspricht einschlägigen brandschutzrechtlichen Anforderungen der Landesbauordnung
Den Antrag des KSC auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die
Stellungnahme der Brandschutzingeneure des KSC geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus
Die vom KSC vorgelegte brandschutztechnische Stellungnahme der Brandschutzingenieure D. und Partner sei als Nachweis für die Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen nicht geeignet; denn diese Stellungnahme gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Auf Vertrauensschutz könne sich der KSC voraussichtlich nicht berufen. Trotz ihrer jahrelangen Praxis, das Doppelstockzelt als fliegenden Bau zu behandeln, habe die Stadt ihr Recht auf Einschreiten gegen die unzulässige Nutzung des Zeltes an seinem neuen Standort wohl nicht verwirkt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 21391
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