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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2012
- 4 K 2777/11 -
61-jährige Analphabetin muss an Integrationskurs teilnehmen
Der Verständigung in deutscher Sprache liegt in Deutschland ein hohes staatliches und gesellschaftliches Interesse zugrunde
Ausländer, die sich auf Dauer in Deutschland aufhalten, müssen sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Der Besuch eines Integrationskurses ist somit erforderlich. Diese Regelung gilt auch für Analphabeten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hervor.
Dem vorliegenden Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Alter von 30 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehegatten in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin hat sechs Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Ehemann ist Inhaber eines Lebensmittelladens. Anlässlich einer Vorsprache der Klägerin stellte die
Klägerin begründet Sprachdefizite mit Analphabetismus
Zur Begründung ihrer gegen die Teilnahmeverpflichtung erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe ihre Integration durch ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland unter Beweis gestellt. Ihre sechs Kinder seien gut ausgebildet und zahlten Steuern. Wegen der Berufstätigkeit ihrer Kinder müsse sie die Enkelkinder betreuen. Ihre
VG: Ausländer sollen sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können
Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt. In seinem Urteil führt das Gericht aus, die
Der Teilnahme am Integrationskurs steht nichts im Wege
Die vom Gesetz geforderte Integration lasse sich durch die Integration ihrer Kinder nicht kompensieren. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 14712
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