wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2005
9 K 1555/04 -

Nagel-Design ist kein Handwerk - Inhaberin eines Nagelstudios ist kein Mitglied der Handwerkskammer

Wer ein Nagelstudio betreibt, übt kein handwerksähnliches Gewerbe aus und wird daher nicht Mitglied in der Handwerkskammer, sondern Mitglied der Industrie- und Handelskammer, entschied die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Damit gab sie der Klage einer Pforzheimer Betreiberin eines Nagelstudios statt, die sich gegen ihre Eintragung als Mitglied der Handwerkskammer wendete. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. 9 K 1555/04). Die Kammer hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.

Die beklagte Handwerkskammer Karlsruhe trug die Klägerin, die in einem Nagelstudio in Pforzheim nebenberuflich Nagelmodellage und Maniküre anbietet, im Februar 2003 in ihr Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ein. Die Handwerkskammer ist der Ansicht, Nagel-Design sei ein wesentliches Arbeitsgebiet der Kosmetikerin und die Tätigkeit daher ein handwerksähnliches Gewerbe. Die Klägerin, die damit nicht einverstanden war, wandte sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren an das Verwaltunsgericht und trug vor, Nagel-Design sei in kurzer Zeit erlernbar und daher nicht handwerksähnlich.

Die 9. Kammer gab der Klägerin im Ergebnis Recht: Nagelmodellage und Fingernägelpflege gehörten zwar zum Arbeitsgebiet einer Kosmetikerin, deren Tätigkeit ein handwerksähnliches Gewerbe darstelle, heißt es in den Urteilsgründen. Kosmetik beziehe sich als „Kunst der Verschönerung“ allerdings typischerweise auf den gesamten Körper und diene nach landläufiger Meinung über die Körperpflege hinaus vor allem der Verschönerung des Gesichts nach dem jeweils geltenden Schönheitsideal. Ein Nagelstudio, in dem ausschließlich Fingernägel gepflegt und gestaltet werden, weiche nach seinem Erscheinungsbild von dem Prototyp eines Kosmetikstudios erheblich ab. Die Tätigkeit einer Nagel-Designerin, die tatsächlich in kürzester Zeit zu erlernen sei, gehe auf die sog. „Nail-Shops“ in den USA zurück, die sich ab den 80er Jahren auch in Europa selbstständig entwickelt hätten. Vom Betrieb eines klassischen „Schönheitssalons“ sei ein Nagelstudio daher weit entfernt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 07.11.2005

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1196 Dokument-Nr. 1196

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1196

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?