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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2017
Az. 3 K 2922/16 -

Karlsruher Miet­wagen­unternehmen hat Anspruch auf zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen

VG Karlsruhe bejaht Genehmigungen für Miet­wagen­unternehmen

Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat einer Klage eines Karlsruher Miet­wagen­unternehmens stattgegeben und die beklagte Stadt Karlsruhe dazu verpflichtet, dem Miet­wagen­unternehmen zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Karlsruhe den auf die einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes gestützten Antrag des klagenden Karlsruher Mietwagenunternehmens mit der Begründung abgelehnt, dass der Klägerin im Hinblick auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen und die Zahl der vorrangigen Bewerber derzeit keine Genehmigung erteilt werden könne, da ansonsten die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht und die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt wären.

Stadt Karlsruhe muss Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen erteilen

Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt und hat die Stadt zur Erteilung der von der Klägerin begehrten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen verpflichtet. Die Stadt habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes habe die Stadt den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Nach dem Gesetz sei die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Nach den Erhebungen der Stadt sei indessen völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden seien. Aus den vorliegenden Daten ließen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose gewinnen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln werde.

Entwicklung der Ertrags- und Kostenanlage muss unter Einbeziehung der Einsatzzeit berücksichtigt werden

Nach dem Gesetz sei bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes darüber hinaus die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit zu berücksichtigen. Die Angaben der Bestandsunternehmer zu ihrer wirtschaftlichen Lage habe die Stadt allerdings ungefiltert übernommen und ihrer Prognoseentscheidung damit offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Die Stadt gehe selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprächen und vermute eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem habe sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen, ohne sie, wie rechtlich geboten, einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Taxigewerbe in Karlsruhe trotz weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht

Entgegen dem Gesetz habe die Stadt zudem die im Vergleich mit anderen Städten auffallend geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt. Die vorliegenden Zahlen sprächen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Dagegen spreche auch, dass es jedenfalls seit 2009 im Stadtbezirk keine echten Geschäftsaufgaben gegeben habe. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen; denn den vorhandenen Daten könne nicht entnommen werden, dass eine infolgedessen eintretende Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online

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