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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.03.2008
1 K 1632/07.KO -

Hausbesitzer müssen andersfarbige Dacheindeckung nicht entfernen

Ein Ehepaar aus Winningen, auf dessen Haus sich schieferfarbene, glänzende Tondachpfannen befinden, muss diese Dacheindeckung nicht beseitigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Dem Ehepaar gehört ein Wohngebäude, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Winningen West” liegt. Der Bebauungsplan enthält unter der Überschrift „bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB i. V. m. § 88 LBauO)” die Regelung, dass für die Dacheindeckung nur anthrazitfarbene oder dunkelgraue nichtglänzende Materialien wie Schiefer, ausnahmsweise Ziegel bzw. Betondachstein zulässig sind. Da der Landkreis Mayen-Koblenz der Auffassung war, dass die Dacheindeckung auf dem Haus des Ehepaares glänzen würde, forderte er die Beseitigung. Hiermit war das Ehepaar nicht einverstanden und suchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um Rechtsschutz nach.

Die Klage hatte Erfolg. Die Beseitigungsverfügung, so das Gericht, sei fehlerhaft, da ein Verstoß des Gebäudes gegen diese bauordnungsrechtliche Festsetzung nicht vorliegen könne. Die Vorschrift im Bebauungsplan bezüglich der Dacheindeckung sei unwirksam. Bei den Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen im o. g. Bebauungsplan handele es sich um eine Rechtsverordnung, die dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot unterliege. Dieses Gebot verlange, dass in der Verordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben sei. Dem werde die Satzung im Hinblick auf die Regelung zur Dacheindeckung nicht gerecht, da die ermächtigende Einzelvorschrift nur unzureichend genannt worden sei. Der Bebauungsplan „Winningen West” weise in seinen textlichen Festsetzungen lediglich auf „§ 9 BauGB i. V. m. § 88 LBauO” hin, obwohl die letztgenannte Vorschrift eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass von Gestaltungssatzungen enthalte. Angesichts dessen hätte die Ortsgemeinde Winningen in der Satzung neben dem Paragrafen auch noch Absatz, Satz und Nummer der Rechtsgrundlage der gestalterischen Festsetzung nennen müssen, um dem Zweck des Zitiergebots gerecht zu werden. Dieser bestehe nämlich u. a. darin, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Kontrollmöglichkeit zu eröffnen, ob die Rechtsverordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimme. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn die Rechtsgrundlage präzise in der Gestaltungssatzung zitiert werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des VG Koblenz vom 13.03.2008

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