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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.08.2009
- 1 K 221/09.KO -
Kunststofffenster in Denkmalzone zulässig
Forderung nach bestimmten Fenstern nicht verhältnismäßig
Eine denkmalrechtliche Verfügung kann im Einzelfall rechtswidrig sein, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, weil sie nicht hinreichend ermittelt hat, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fachwerkhauses, das innerhalb der Denkmalzone „Altstadt Linz” steht. Sie beantragte beim Landkreis Neuwied im Juni 2005, ihr den Austausch von Fenstern zu genehmigen und gab hierbei an: „Erneuerung der
Forderung des Einbaus von zweiflügeligen Holzfenstern
Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Der Landkreis holte in der Folge die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe ein. Nach deren Eingang forderte er die Eigentümerin auf, den ursprünglichen Zustand durch Austausch in zweiflügelige Holzfenster, weiß lasiert, wiederherzustellen. Hiergegen erhob die Eigentümerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wiederum Klage, die erfolgreich war.
Zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt
Die Verfügung, so die Richter, sei rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob die Kunststofffenster im Haus der Klägerin die Denkmalzone „Altstadt Linz” überhaupt beeinträchtige, da im Kernbereich der Altstadt von Linz
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2009
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 8352
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