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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.2011
- 1 K 375/11.KO -
VG Koblenz: Nachbarklage gegen großflächiges Einzelhandelsgeschäft erfolglos
Grundrechte der Nachbarn werden durch Bau eines Einzelhandelsgeschäfts nicht verletzt
Gegen die Genehmigung zum Bau eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts ist dann nichts einzuwenden, wenn durch den Bau benachbarte Eigentümer von Grundstücken, die zu Wohn-, gewerblichen und industriellen Zwecken genutzt werden, nicht in ihren Nachbarrechten – zum Beispiel durch Lärmimmissionen aufgrund des Kundenverkehrs – verletzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit gehören den Klägerinnen zwei Wohngebäude in Sinzig. In der Umgebung der Häuser befinden sich Grundstücke, die Wohn-, gewerblichen und industriellen Zwecken genutzt werden. Um die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsgeschäftes auf einer brachliegenden Fläche zu ermöglichen, beschloss der Stadtrat von Sinzig die Änderung des Bebauungsplans "Bahnhofsumfeld". Der Landkreis Ahrweiler genehmigte daraufhin das Vorhaben. Hiermit waren die Klägerinnen nicht einverstanden, legten Widerspruch ein und führten verschiedene vorläufige Rechtsschutzverfahren durch. Außerdem erhoben sie zunächst erfolgreich Normenkontrolle gegen den
Lärmimmissionen durch Kundenverkehr zumutbar
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Genehmigung des Vorhabens, so das Gericht, verletzte die Klägerinnen nicht in deren Rechten. Weder seien drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans, die dem Schutz der Klägerinnen dienten, verletzt; noch verstoße die Erteilung auch unter Berücksichtigung des Kundenverkehrs die Lärmimmissionen, die auf ihre Wohnhäuser einwirkten, zuzumuten. Dies belegten die im Verfahren vorgelegten Gutachten und Messungen der eingeschalteten Sachverständigen. Zudem habe das Vorhaben für die Häuser auch keine erdrückende Wirkung. Eine subjektive Rechtsverletzung wäre aber auch dann nicht feststellbar, wenn man von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge. Das Einzelhandelsgeschäft mit ca. 4000 m² Verkaufsfläche läge dann im Innenbereich von Sinzig in einer Gemengelage, weil in der näheren Umgebung neben zahlreichen Wohngebäuden auch Gewerbe und ein Industriebetrieb anzutreffen seien. In einer derartigen Umgebung gebe es keinen Abwehrspruch der Klägerinnen gegen den großflächigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 12139
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