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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.05.2017
1 K 616/16.KO -

Namensänderung in James Bond unzulässig

Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond wegen familiärer Probleme nicht gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond wegen familiärer Probleme nicht zulässig ist. Zumal für das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die familiären Konflikte mit einem anderen Namen beigelegt werden könnten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der Verbandsgemeinde Bad Marienberg unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen eine Namensänderung. Er wolle James Bond heißen, sei aber auch aus einer Kombination dieses Namens mit seinem Vornamen einverstanden. Mehrere, ihn behandelnde Ärzte hätten die Namensänderung befürwortet. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Gründe für Beilegung familiärer Konflikte nach Namensänderung nicht plausibel

Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt hatten, wurde die Klage nunmehr vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond sei nicht wegen familiärer Probleme gerechtfertigt, so die Koblenzer Richter. Soweit der Kläger geltend mache, dass sein Onkel und dessen Familie ihn beleidigten und ihn mit Strafanzeigen überzögen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die familiären Konflikte mit einem anderen Namen beigelegt werden könnten. Zudem handele es sich bei James Bond um einen Namen aus Film und Literatur. Auch in Kombination mit dem Vornamen des Klägers würde dieser Namen stets mit der von Ian Fleming erfundenen Figur des britischen Geheimagenten in Verbindung gebracht werden. Angesichts dessen könne die Namenänderung unabhängig davon, ob eine solche hier aus medizinischer Sicht indiziert wäre, nicht gewährt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 24264 Dokument-Nr. 24264

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