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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2010
- 2 K 174/10.KO -
Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen Gewerkschaftssitzungen
Gewährung von mehr als fünf Tagen Sonderurlaub nur in besonderen begründeten Fällen möglich
Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Funktionär in der
Besondere Fälle laut Sonderurlaubsverordnung als Grund für Bewilligung weiteren Urlaubs liegen nicht vor
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 10680
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