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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20.03.2018
- 2 L 111/18.KO -
Keine Vergnügungssteuerpflicht für Festival für elektronische Musik
Festival "World of Elements" ist als Musik- und nicht als steuerpflichtige Tanzveranstaltungen anzusehen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag einer Veranstaltungsagentur stattgegeben und entschieden, dass für ein Festival für elektronische Musik keine Vergnügungssteuer besteht.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens - eine Veranstaltungsagentur - veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival "World of Elements" im Fort Asterstein in Koblenz. Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur
Antragstellering verweist auf Vorliegen einer nicht steuerpflichtigen Musikveranstaltung
In dem von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren begehrte diese die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide und ist der Auffassung, dass es sich um Musikveranstaltungen und damit nicht um steuerpflichtige Tanzveranstaltungen gehandelt habe. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Hauptaugenmerk der Besucher des Festivals nicht auf den Künstlern, sondern auf dem
VG: Festival ist keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung
Der Eilantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig seien. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin sei nicht verfassungskonform. Der Begriff der Tanzveranstaltung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein. Die von den Künstlern bei den Veranstaltungen dargebotene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 25717
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