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Verwaltungsgericht Koblenz, Gerichtsbescheid vom 30.04.2020
- 4 K 1139/19.KO -
Bau von Windrädern kann bestandskräftigen Flugverkehr nicht verdrängen
Flugsicherheit wichtiger als Bau von Windrädern
Ein Unternehmen der Windenergiebranche kann nicht beanspruchen, dass die Platzrunde eines Flugplatzes geändert wird, damit es auf nahe gelegenen Grundstücken Windenergieanlagen errichten kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Im dem hier vorliegenden Fall beabsichtigt die klagende GmbH den Bau von drei Windenergieanlagen im Saarland nahe der rheinland-pfälzischen Grenze. Einen entsprechenden Antrag lehnte die zuständige saarländische Behörde unter anderem mit der Begründung ab, es fehle an der erforderlichen Zustimmung nach dem Luftverkehrsgesetz. Diese Zustimmung war wegen einer entgegenstehenden Platzrundenführung auf dem rheinland-pfälzischen Flug-Sonderplatz Hoppstädten-Weiersbach versagt worden. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, beim zuständigen Landesbetrieb für Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) einen Antrag auf Anpassung der
Klägerin bekräftigt ihr Anliegen mit der Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energie
Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Anliegen mit dem Argument weiter, das Gebot der Rücksichtnahme erfordere eine Anpassung der
VG: Kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Platzrunden
Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Die Klägerin habe von vornherein keinen Anspruch auf die Festlegung einer bestimmten
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten mündliche Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht Koblenz oder die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28788
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