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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.01.2010
- 4 K 536/09.KO -
Abschleppen am Weg des Rosenmontags erlaubt - Kosten für beabsichtigtes Abschleppen trägt der Fahrzeughalter
Auch mit Behindertenausweis stellt Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von gekennzeichneten Parkflächen Verkehrsverstoß dar
Der Halter eines Pkw, der sein Fahrzeug in einem verkehrsberuhigten Bereich abstellt, ist verpflichtet, die Kosten für ein beabsichtigtes Abschleppen des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall parkte der Kläger am
Kläger rechtfertigt falsches Parken mit Besitz eines Ausweises für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u. a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.
Angeblich besuchte Arztpraxis war zum Tatzeitpunkt geschlossen
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das
Abschleppmaßnahme auch im Hinblick auf bevorstehenden Rosenmontagsumzug gerechtfertigt
Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2010
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 9134
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