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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.08.2015
- 5 K 1028/14.KO -
Erhebung von Kirchensteuer nicht zu beanstanden
Grundgesetz schützt Kirchenangehörigen nicht generell vor Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer nicht zu beanstanden ist und mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang steht.
Die Eheleute des zugrunde liegenden Streitfalls wenden sich gegen die Festsetzung der römisch-katholischen
Freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft macht Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Die maßgebenden Vorschriften über die Erhebung von
Unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften verfassungsrechtlich gerechtfertigt
Auch die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, habe jede Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie selbst zu entscheiden. Mache die Kirche aber von diesem Selbstverwaltungsrecht in der Weise Gebrauch, dass sie sich für die Erhebung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts staatskirchenrechtlich nicht möglich
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 7.12]) - BVerfG: Erhebung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2010
[Aktenzeichen: 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10])
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Dokument-Nr. 21506
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