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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14.06.2019
- 5 K 1067/18.KO -
Beamte haben keinen Anspruch auf Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen
Ambulante Physiotherapie stellt keine nachstationäre Behandlung dar
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Beamte des Landes Rheinland-Pfalz grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen haben.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Landesbeamter, hatte sich Ende des Jahres 2017 im Anschluss an eine Hüftoperation mit stationärem Krankenhausaufenthalt einer ambulanten physiotherapeutischen Behandlung unterzogen. Die Fahrten von seinem Wohn- zum Behandlungsort legte er mit einem Taxi zurück. Zuvor war ihm die medizinische Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Taxis ärztlich bescheinigt worden. Durch die Fahrten entstanden Kosten in einer Gesamthöhe von 1.743,04 Euro, deren hälftige
Kläger sieht in Physiotherapie nachstationäre Behandlung
Mit dieser Lösung war der Kläger nicht einverstanden, erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und brachte zur Begründung insbesondere vor, er habe sehr wohl eine nachstationäre Behandlung wahrgenommen. Die hierfür entstandenen
Nachstationäre Behandlung setzt bereits dem Wortlaut nach stationäre Behandlung voraus
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage des Beamten ab. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27587
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