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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.08.2016
- 5 K 328/16.KO -
Kürzung der Altersversorgung eines Abgeordneten zulässig
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Kürzung einer Abgeordneten-Altersversorgung eines ehemaligen Landtagsabgeordneten zulässig war und die hiergegen gerichtete Klage des Mannes daher abgewiesen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erhält aufgrund seiner zehnjährigen Mitgliedschaft im Landtag Rheinland-Pfalz ab der Vollendung des 58. Lebensjahrs eine
Kläger hält Kürzung der Altersversorgung für ungerechtfertigt
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Die Kürzungsbeträge kämen weder ihm, noch seiner geschiedenen Ehefrau zugute. Von der Kürzung profitiere allein das beklagte Land. Außerdem müsse zu seinen Gunsten eine im Landesbeamtenversorgungsgesetz enthaltene Bestandsschutzregelung, das sogenannte Pensionistenprivileg, entsprechend angewendet werden. Diese Regelung - wonach die Versorgungsbezüge erst dann gekürzt wurden, wenn die geschiedene Ehegattin selbst eine Rente bezog - sei zwar durch eine Gesetzesänderung im Juli 2013 abgeschafft worden. Er habe seine Abgeordnetentätigkeit aber bereits im Jahr 2001 beendet. Seit diesem Zeitpunkt sei er einem Ruhestandsbeamten gleichzustellen. Die Gesetzesänderung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Er habe nach Beendigung der Abgeordnetentätigkeit keine Möglichkeit mehr gehabt, Einfluss auf die Höhe seines Ruhegehalts zu nehmen.
Kürzung stellt kein "unverhältnismäßiges Opfer" zur Finanzierung der Versorgungssysteme dar
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Beklagte habe die Kürzung der
Berufen auf das Pensionistenprivileg nicht möglich
Auch auf das Pensionistenprivileg könne der Kläger sich nicht berufen. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Abschaffung dieses Rechtsinstituts auch eine Übergangsregelung geschaffen, aufgrund derer unter bestimmten Voraussetzungen das Pensionistenprivileg weiter auf Beamte angewendet werde, die am 1. Januar 2012 bereits im Ruhestand waren. Der Kläger gehöre aber nicht zu dem begünstigen Personenkreis. Denn er sei auch als ehemaliger
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 23150
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