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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.05.2014
- L 10 R 309/10 -
Kürzung der Altersrente aufgrund Versorgungsausgleichs bei Vorliegen eines wirksamen gegenseitigen Unterhaltsverzichts rechtmäßig
Voraussetzungen zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich nicht erfüllt
Das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ohne Kürzung aufgrund eines Versorgungsausgleichs nicht besteht, wenn ein wirksamer gegenseitiger Unterhaltsverzicht vorliegt. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sind dann nicht erfüllt.
Dem Verfahren lag der Fall eines 1941 geborenen Klägers zugrunde, der rechtskräftig im Jahre 2000 von seiner 1948 geborenen Ehefrau geschieden wurde. Im Rahmen der Entscheidung zum
Entgeltpunkte werden bei Berechnung der an den Kläger gezahlten Altersrente nicht berücksichtigt
Bei der Berechnung der ab Dezember 2006 an den Kläger gezahlten
Voraussetzungen für die Zahlung einer nicht gekürzten Rente aufgrund des Versorgungsaugleichs liegen nicht vor
Den im November 2007 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung einer nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs gekürzten Rente lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer nicht aufgrund Versorgungsaugleichs gekürzten Rente gemäß § 5 VAHRG nicht vorlägen. Die geschiedene Ehefrau als Berechtigte habe mit einer notariell beglaubigten Erklärung auf Unterhalt verzichtet. Es läge keine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vor, die geeignet wäre, einen Unterhaltsanspruch zu begründen.
Zahlung eines Geldbetrags als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils stellt keine Unterhaltsabfindung dar
Die Beklagte lehnte einen im Jahr 2008 von dem Kläger gestellten Antrag auf Rücknahme der Entscheidung ab und wurde vom Sozialgericht bestätigt. Dieses sah ebenfalls die Voraussetzungen des § 5 VAHRG als nicht gegeben an und führte weiter aus, dass der Kläger insbesondere auch durch die Zahlung der 77.000 DM als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils seiner geschiedenen Ehefrau an dem gemeinsamen Grundstück auf ihn keine Unterhaltsabfindung geleistet habe.
Gegenseitiger Unterhaltsverzicht wurde ausdrücklich und wirksam notariell erklärt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 VAHRG hier anwendbar sei. Zwar sei das VAHRG mit dem 1. September 2009 durch das Gesetz über den
Hinweise auf Zahlung von Unterhalt in Form einer einmaligen Abfindung nicht festzustellen
Weiterhin führte das Landessozialgericht aus, dass nicht festzustellen sei, dass der Kläger in Abweichung von dem ausdrücklichen
§ 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) in der Fassung bis zum 31.08.2009 zitiert nach juris:
(1) Solange der Berechtigte aus dem im
(2) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Sozialgericht Stade, Urteil vom 23.04.2010
[Aktenzeichen: S 31 R 276/09]
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Dokument-Nr. 18577
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