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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14.12.2018
- 5 K 398/18.KO -
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ohne rechtzeitigen Widerspruch
Grundvoraussetzung für Nachweis des Zugangs eines Schriftstücks per Fax ist Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit "OK-Vermerk"
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Polizeibeamten auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung abgewiesen. Der Kläger konnte den Zugang eines fristgerechten Widerspruchs beim Beklagten nicht nachweisen. Das Gericht verwies darauf, dass Grundvoraussetzung für den Nachweis des Zugangs eines Schriftstücks per Fax die Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit "OK-Vermerk" ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde der Kläger im Jahr 2012 zum Polizeikommissar ernannt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf der Grundlage seines Lebensalters festgesetzt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Art der
Kläger hält Fax-Sendebericht für ausreichenden Nachweis
Die Beteiligten stritten vor dem Verwaltungsgericht darüber, ob der Kläger den zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen
VG verneint fristgerechte Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah eine fristgerechte Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs durch den Kläger als nicht nachgewiesen an. Grundvoraussetzung für den Nachweis des Zugangs eines Schriftstücks per
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm)
- Fristablauf: Eingang eines Schreibens bei Gericht per Telefax am Folgetag um 0.00 Uhr ist verspätet
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013
[Aktenzeichen: 12 U 1437/12]) - BVerwG zur altersdiskriminierenden Besoldung
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2017
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 11.16 und BVerwG 2 C 12.16])
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Dokument-Nr. 27071
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