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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.02.2019
- 5 K 485/18.KO und 5 K 493/18.KO -
Hauptschullehrer haben in Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Beförderung
Beförderung erfolgt allein im Hinblick auf wahrzunehmende Aufgaben in einem neuen Amt und nicht als Belohnung für erbrachte Tätigkeit in der Vergangenheit
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Hauptschullehrer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, keinen Anspruch auf Beförderung zum Realschullehrer haben. Das gilt selbst dann, wenn sie die sogenannte Wechselprüfung II bestanden haben.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren unterrichteten während ihrer gesamten Laufbahn ausschließlich an Hauptschulen, bis diese im Zuge der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform abgeschafft wurden. Das Land versetzte sie daraufhin im Jahr 2010 an eine
Kläger halten Ausschluss vom Beförderungsverfahren wegen Freistellungsphase für ungerechtfertigt
Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die beiden
Beförderungsanspruch erfolgt nicht automatisch aus erfolgreichem Ablegen der Wechselprüfung II
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klagen ab. Eine rückwirkende Beförderung sei bereits gesetzlich ausgeschlossen. Den Klägern stehe auch kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27212
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