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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.11.2006
- 5 K 991/06.KO -
Wohnungsverweisung zum Schutz von Demonstration rechtmäßig
1000 leere Flaschen rechtfertigen Aufenthaltsverbot für Wohnung
Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft in Koblenz, die zum Schutz einer Demonstration politisch Rechter aus ihrer Wohnung verwiesen und mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden waren, haben keinen Anspruch darauf, dass nachträglich die Rechtswidrigkeit dieser und weiterer polizeilicher Maßnahmen festgestellt wird. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die drei Kläger bewohnen als Mitglieder einer Wohngemeinschaft eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. An diesem Haus sollte ein Demonstrationszug politisch Rechter vorbeiführen. Im Vorfeld der Veranstaltung führte die Polizei auf der Straße vor dem Haus Personenkontrollen durch. Auch einer der Kläger sollte in diesem Rahmen kontrolliert werden. Er entzog sich der Überprüfung und lief in seine Wohnung. Daraufhin verschafften sich Einsatzkräfte der Polizei Zutritt zu der Wohnung und fanden dort laut Einsatzbericht etwa 1000 leere Flaschen. Sie fertigten Lichtbilder und Videoaufnahmen und verfügten, dass die Kläger die Wohnung während der Demonstration zu verlassen hätten und sich auch im näheren Umfeld der Demonstration nicht aufhalten dürften.
Die etwa einen Monat nach der Demonstration erhobene Klage auf Feststellung, dass diese polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren, wies das Verwaltungsgericht ab. Im Hinblick auf den Wohnungsverweis, so das Gericht, bestehe zwar ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Denn der Wohnungsverweis sei geeignet gewesen, das Ansehen der Kläger in der Hausgemeinschaft und der Nachbarschaft herabzusetzen, so dass die Kläger ein Rehabilitationsinteresse hätten. Die Klage sei indes unbegründet. Der Wohnungsverweis sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Demonstrationsteilnehmer getroffen worden und insoweit auch verhältnismäßig gewesen. Es hätten konkrete Anzeichen dafür bestanden, dass die Kläger die leeren Flaschen vom Balkon der Wohnung auf die Demonstrationsteilnehmer werfen wollten. Dieser Gefahr hätte nur mit einem Wohnungsverweis begegnet werden können, da ein Abtransport der Flaschen in der Kürze der Zeit ebenso wenig möglich gewesen sei wie eine dauerhafte Überwachung der Kläger in ihrer Wohnung. Hinsichtlich des Aufenthaltsverbots in der näheren Umgebung der Versammlung sei die Klage bereits unzulässig. Es bestehe insoweit kein berechtigtes Interesse an der begehrten Rechtswidrigkeitsfeststellung. Insbesondere habe das Aufenthaltsverbot keine diskriminierende Wirkung gehabt. Es sei in der Wohnung ausgesprochen worden, so dass weder die Mitbewohner des Hauses noch die Nachbarn hiervon hätten Kenntnis erlangen können. Im Übrigen sei das Aufenthaltsverbot auch rechtmäßig gewesen. Die Feststellungen in der Wohnung und weitere Hinweise im Vorfeld hätten mit gewisser Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Kläger auch weiterhin die Begehung von Straftaten gegen die Demonstration und deren Teilnehmer beabsichtigten. Schließlich sei die Klage auch insoweit unzulässig, als die Kläger die Feststellung begehrten, dass die Fertigung von Lichtbildern und Videoaufnahmen in ihrer Wohnung rechtswidrig war. Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Rechtswidrigkeitsfeststellung bestehe insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei in absehbarer Zeit ähnliche Maßnahmen treffen könnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des VG Koblenz vom 05.12.2006
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Dokument-Nr. 3457
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