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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.11.2005
- 7 K 1036/05.KO -
Kein Damwildgehege am Karbach
Die Genehmigung für ein Damwildgehege ist zu versagen, wenn dessen Anlegung einen naturnahen Bachabschnitt wesentlich verändert. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Kläger beantragten die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Damwildgeheges auf dem Gemeindegebiet von Hungenroth und Karbach. Durch die für diese Nutzung vorgesehene Fläche verläuft der Karbach oder Thalbach, ein Gewässer 3. Ordnung, das von dem geplanten Wildschutzzaun durchquert werden soll. Der Rhein-Hunsrück-Kreis lehnte die Erteilung einer landespflegerischen Genehmigung für das Tiergehege ab, da die landespflegerischen Bestimmungen das Vorhaben nicht zuließen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Kläger, so die Richter, hätten keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung. Nach den landespflegerischen Bestimmungen sei es verboten, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern. Der hier betroffene Bachabschnitt werde maßgeblich durch seine Eigenschaft als Teil der freien Natur geprägt. Dieser Eindruck werde durch die Schaffung einer Einzäunung verändert. Damit erhalte der Bach eine deutlich sichtbare Begrenzung, die ihn künstlich aus der Landschaft abhebe. Zwar befinde sich nördlich an das von den Klägern geplante Gehege bereits eine Anlage mit Damwild. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Bachlandschaft nun nicht mehr schutzbedürftig sei.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 43/05 des VG Koblenz vom 09.12.2005
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Dokument-Nr. 1436
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