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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.06.2005
8 K 2493/04.KO -

Straßenreinigungssatzung der Stadt Koblenz ist nichtig

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Koblenz ist nichtig, darauf beruhende Gebührenbescheide sind aufzuheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Stadt Koblenz zog die Kläger, allesamt Anlieger der Rhenser Straße in Koblenz-Stolzenfels, zu Straßenreinigungsgebühren heran. Gestützt wurde die Gebühren­erhebung auf die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung). Gegen die Bescheide legten die Kläger erfolglos Widerspruch ein und erhoben in der Folgezeit Klage beim Verwaltungsgericht.

Die Klage hatte Erfolg. Die Gebührenerhebung, so das Gericht, sei rechtswidrig, da die Koblenzer Straßenreinigungssatzung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Satzung bestimme, dass nur die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden Grundstücke zu den Kosten der Straßenreinigung heranzuziehen seien. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Landesstraßengesetz sehe aber vor, dass auch erschlossene Grundstücke bei der Erhebung von Straßenreinigungs­gebühren zu berücksichtigen seien. Die von der Stadt gewählte Satzungs­bestimmung habe zur Folge, dass Hinterliegergrundstücke, die nicht an eine zu reinigende Straße angrenzten, aber über ein gesichertes Zugangs- oder Zufahrts­recht zu der Straße verfügten, nicht gebührenpflichtig seien, obwohl sie von der Straße erschlossen würden. Dies widerspreche insbesondere auch angesichts des Gebotes zur Gleichbehandlung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus sei eine weitere Satzungsregelung unwirksam. Danach soll nämlich erst für den Zeitraum ab dem dritten Monat bis zum Ende des Monats, in dem eine Reinigung nicht habe erfolgen können, keine Gebühr erhoben werden dürfen. Finde die Straßenreinigung aber zwei Monate nicht statt, ohne dass sich dies auf die jährlich anstehende Gebühr auswirke, würde 1/6 der Gebühr ohne jede Gegen­leistung gezahlt. Dies stelle ein erhebliches Missverhältnis von Leistung und Gegen­leistung dar und verletzte das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Stadt Koblenz die Satzungsmängel rückwirkend heilen könne und danach nochmals zur Gebührenerhebung berechtigt sei.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2005 - 8 K 2493/04.KO, 8 K 2545/04.KO und 8 K 2555/04.KO -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/2005 des VG Koblenz vom 25.07.2005

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