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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 07.02.2014
- 1 L 1262/13 -
Gewerbeauskunft-Zentrale: Entzug der Inkassoerlaubnis der DDI Deutsche Direkt Inkasso durch OLG Köln wird vorläufig bestätigt
DDI verstieß widerholt gegen Auflagen des OLG Köln und erbrachte damit unqualifizierte Rechtsdienstleistungen
Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte vorläufig die sofortige Entziehung der Inkassoerlaubnis für die DDI Deutsche Direkt Inkasso durch das Oberlandesgericht Köln. Denn die DDI verstieß wiederholt gegen die Auflagen des OLG Köln und erbrachte damit unqualifizierte Rechtsdienstleistungen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das OLG Köln untersagte der DDI im Dezember 2012 Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale geltend zu machen und dabei auf Urteile zu verweisen, die zwar zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale ergangen sind, sich aber im Widerspruch zu einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11) befanden. Zudem beanstandete es folgende Formulierungen innerhalb der Inkassoschreiben der DDI: "eindeutig", "ganz aktuell", "diese Urteile stellen unmissverständlich klar", "damit sind alle gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht gegeben" sowie "Klagen unseres Kunden wurden in vollem Umfang stattgegeben". Dadurch habe der unzutreffende Eindruck bei den Empfängern des Schreibens entstehen können, dass eine Verteidigung gegen die Inanspruchnahme keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg hat. Da sich das
Sofortiger Entzug der Inkassoerlaubnis war rechtens
Das Verwaltungsgericht Köln entschied gegen die Deutsche Direkt Inkasso. Denn das OLG Köln habe gemäß § 14 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz die Registrierung der DDI im Rechtsdienstleistungsregister zu recht mit sofortiger Wirkung widerrufen dürfen, was zu einem
Beharrlicher Verstoß gegen Auflagen
Die DDI habe beharrlich gegen die Auflagen des OLG Köln verstoßen, so das Verwaltungsgericht weiter. Zwar habe das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17685
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