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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 15.03.2024
- 1 L 2288/23 -
Erste Entscheidung der BNetzA über Entgelte für den Zugang zu einem öffentlich geförderten Glasfasernetz rechtswidrig
Eilantrag von Vodafone erfolgreich
Die erste Entscheidung der Bundesnetzagentur über Entgelte, die ein Unternehmen von einem Mitbewerber für den Zugang zu seinem öffentlich geförderten Glasfasernetz erheben darf, ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit einem Eilantrag der Vodafone GmbH stattgegeben.
Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze müssen anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zu diesem Netz gewähren. Durch diese Verpflichtung soll der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert werden. Einigen sich beide Unternehmen nicht über die vertraglichen Bedingungen des Zugangs, legt die
Beschluss formell rechtswidrig - Rechtliches Gehör verletzt
Gegen den Beschluss der BNetzA erhob die
weitere Vertragsbedingungen ungeklärt
Inhaltlich hätte sich die BNetzA nicht auf die Festlegung von monatlichen Überlassungsentgelten beschränken dürfen. Nach dem Gesetz ist sie verpflichtet, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte festzulegen. Da weitere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33838
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