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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.08.2022
- 16 K 2526/19 und 16 K 1916/20 -
AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 - 2021
AfD nahe stehende Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) hat für 2018, 2019 und 2021 keinen Anspruch auf Bundesförderung
Die der Partei AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) ist mit zwei Klagen auf Gewährung von Förderung ihrer Bildungsarbeit durch den Bund vor dem Verwaltungsgericht Köln gescheitert. Für die Jahre 2018, 2019 und 2021 steht ihr ein solcher Anspruch nicht zu, entschied das Verwaltungsgericht Köln. Die auf das Jahr 2020 bezogene Klage wies das Gericht ohne Prüfung in der Sache als bereits unzulässig ab.
Die Bundesrepublik Deutschland fördert parteinahe Stiftungen auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes und geht in ihrer bisherigen Förderpraxis davon aus, dass eine Stiftung zu fördern ist, wenn die nahestehende Partei in zwei aufeinander folgenden Bundestagswahlen in den Bundestag einzieht. Diese Praxis beruht auf einem gemeinsamen Vorschlag parteinaher Stiftungen aus dem Jahr 1998. Für die Jahre 2018 bis 2021 sahen die Haushaltsgesetze des Bundes für die DES keine Förderung vor, da die
Kriterium des zweifachen Einzugs in den Bundestag rechtlich nicht zu beanstanden
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat in der Sache zur Begründung ausgeführt: Der
Bund muss nicht auf alternative Kriterien wie Landtagswahlergebnisse zurückgreifen
Der Bund sei bei seiner Förderung auch nicht verpflichtet, auf alternative Kriterien wie etwa Landtagswahlergebnisse zurückzugreifen. Zwar sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32073
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