wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.03.2021
18 K 2675/18 -

Radfahren gegen Einbahnstraße in Wermelskirchen bleibt verboten

VG Köln lehnt Eilantrag ab

In der Telegrafenstraße in Wermelskirchen muss der Radverkehr gegen die Einbahnstraße nicht zugelassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit am 30.03.2021 den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil entschieden und die Klage eines Bürgers abgewiesen.

Der Kläger begehrte die Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung einer Einbahnstraße. Es handelt sich um die etwa 420 Meter lange und zwischen 3,55 und 6,20 Meter breite Telegrafenstraße im Stadtkern von Wermelskirchen, die in den am Lochesplatz gelegenen Brückenweg einmündet. Die Straße darf in Richtung der Einbahnstraße u.a. von PKW, Bussen und Fahrradfahrern befahren werden. Auf Antrag des Klägers war in der Straße bereits im Jahr 2011 der Radverkehr entgegen der Einbahnstraße zugelassen worden. Dies machte die Stadt Wermelskirchen jedoch 2013 rückgängig, weil es aufgrund der Öffnung zu einer Unfallhäufung gekommen sei. Der Kläger verfolgte sein Begehren weiter und beantragte zuletzt im Jahr 2017 erneut die Zulassung des gegenläufigen Radverkehrs. Die Stadt Wermelskirchen lehnte dies ab, weil es durch die Öffnung der Einbahnstraße für Radfahrer in beiden Richtungen zu einer Gefahrenlage kommen würde. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und u.a. vorgetragen, die Führung des Radverkehrs durch die Telegrafenstraße entgegen der Fahrtrichtung sei sicherer als über Alternativstrecken. Die vorhandene Fahrbahnbreite sei ausreichend und entspreche den maßgeblichen Richtlinien und Regelwerken.

Einbahnstraße zu eng für Radfahren entgegen der Fahrtrichtung

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Stadt Wermelskirchen gehe aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu Recht von einer Gefahrenlage aus, bei der die StVO eine Öffnung der Einbahnstraße gegen die Fahrtrichtung für den Radverkehr nicht zulasse. Insbesondere habe sie durch Vorlage einer sog. Schleppkurvenberechnung überzeugend dargelegt, dass ein an der Einmündung der Telegrafenstraße in den Brückenweg abbiegender Bus aufgrund des nach rechts abknickenden Straßenverlaufs der Telegrafenstraße in den Bereich schwenken würde, in dem sich ein in die Telegrafenstraße einfahrender Radfahrer befinden würde. Auch sei diese an einigen Stellen nicht breit genug, um einen Fahrradschutzstreifen in entgegengesetzter Fahrtrichtung einzurichten. Ferner sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt Wermelskirchen die Verkehrssituation in der Innenstadt unverändert lassen wolle, bis sie darüber entschieden habe, wie der Lochesplatz und ggf. auch die Verkehrsführung an der Einmündung Telegrafenstraße/Brückenweg umgestaltet werden solle.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Einbahnstraße | Radfahrverbot | Telegrafenstraße | Wermelskirchen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30081 Dokument-Nr. 30081

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30081

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 25.05.2021

In jeder Einbahnstraße dürfen Sie Ihr Fahrrad auch entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung schieben. Dies ist aber nur zulässig auf dem Steig, auf den die zu Fuß gehenden Bürger steigen, dem sog. Bürgersteig.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?