Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.06.2016
- 2 K 4279/15 -
Antiker Stellschirm mit Einlagen aus Elfenbein darf nicht nach China ausgeführt werden
Besitzer ist zum Nachweis der Herkunft des Stellschirms durch geeignete Dokumente verpflichtet
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Eigentümers eines antiken Stellschirms mit Einlagen aus Elfenbein des indischen Elefanten auf Erteilung einer Wiederausfuhrbescheinigung abgewiesen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte den aus einer alten süddeutschen Privatsammlung stammenden Stellschirm 1989 bei einem Auktionshaus für 1.500 DM ersteigert. Aktuell beläuft sich der Zuschlagspreis auf 45.000 Euro. Nunmehr will der Kläger den Stellschirm nach China verkaufen. Das beklagte Bundesamt für Naturschutz lehnte die nach EU-Recht erforderliche Wiederausfuhrbescheinigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Stellschirm rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt worden sei oder sich bereits vor dem Inkrafttreten der artenschutzrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Europäischen Union befunden habe. Der europäische Gesetzgeber habe für Antiquitäten keine Ausnahme von der
Dokumente über Herkunft des Stellschirms nicht vorhanden
Der Kläger machte zur Begründung seiner Klage geltend, dass Dokumente über die Herkunft des Stellschirms nicht vorhanden seien. Es sei aber so gut wie ausgeschlossen, dass die Einfuhr nach Deutschland oder in das Gebiet der heutigen Europäischen Union nach Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erfolgt sei. Die Forderung des Bundesamtes habe zur Folge, dass für Antiquitäten nur in seltenen Fällen eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt werden könne. Dies sei mit dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht nicht vereinbar.
Erfordernis eines Nachweises über die Herkunft des Stellschirms nicht unverhältnismäßig
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger die Pflicht habe, die Herkunft des Stellschirms durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Das Erfordernis dieses Nachweises sei auch nicht unverhältnismäßig und verletzte das Eigentumsrecht des Klägers nicht. Denn die Regelung solle das Überleben von Tierarten sichern, die von der Ausrottung bedroht seien. Dazu zähle auch der indische
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Kein Verkauf eines Rhinozeroshorns: Artenschutz hat Vorrang vor Vermarktungsinteresse
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2015
[Aktenzeichen: 4 K 1326/13]) - Beschlagnahme künstlich hergestellter Elefantenstoßzähne rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.07.2014
[Aktenzeichen: 3 L 615/14.NW])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22768
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22768
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.