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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.05.2014
- 2 L 883/14 -
Nutzungsuntersagung für "tantrische/erotische Massage" in der Kölner Südstadt rechtmäßig
Fehlen der Baugenehmigung rechtfertigt sofortige Untersagung zur Nutzung der Räumlichkeiten
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln die Nutzung von Räumen am Sachsenring in der Kölner Südstadt für ein Unternehmen, das „tantrische/erotische Massagen“ anbietet, zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt hat.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Nutzung der Räume für die angebotenen Dienstleistungen nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung erfolgen dürfe; eine solche Baugenehmigung besitze die Antragstellerin jedoch nicht. Schon das Fehlen der Baugenehmigung rechtfertige die sofortige Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten. Hieran ändere auch nichts, dass die Antragstellerin für ihren Betrieb inzwischen einen Bauantrag gestellt habe. Denn dieser Bauantrag sei derzeit schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil Fragen des Brandschutzes ungeklärt seien und der Bauantrag nicht den formellen Anforderungen genüge.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 18225
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