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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.11.2013
- 8 K 28/13 -
Massagestudio muss für "Tantra-Massagen" Vergnügungssteuer zahlen
Voraussetzungen für gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfüllt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage der Betreiberin eines Massagestudios gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für "Tantra-Massagen" durch die Landeshauptstadt Stuttgart abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht erachtet die Festsetzung einer
Klägerin bietet Kunden mit Massagen gezielte "Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen"
Nach der Rechtsauffassung des Gerichts räumt die Klägerin in ihrem Betrieb "gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" ein. Auch wenn die von ihr angebotenen Ganzkörpermassagen nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen und Hauptzweck der
Massagestudio ist als "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Steuertatbestandes anzusehen
Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Steuertatbestandes. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ähnliche Einrichtung" ist nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht etwa so auszulegen, dass hierunter nur "bordellähnliche" Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dem so, würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Erhebung der Vergnügungssteuer gegenüber einem Vermieter von "Love-Mobilen" rechtswidrig
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.2012
[Aktenzeichen: 9 LB 51/12]) - "Sexsteuer": Bordellbetreiber muss keine personenbezogene Steuer zahlen
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2012
[Aktenzeichen: 25 K 3617/12])
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Dokument-Nr. 17137
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