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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.10.2015
20 K 5858/14 -

Abschleppmaßnahme trotz Schwerbehinderung rechtmäßig

Pflicht zur Umsetzung besteht nur bei vorhandenen Alternativ­stand­orten im Sichtbereich

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden darf, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klägerische Pkw parkte am Abend des 12. September 2014 im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Im Zielbereich war das Parken großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen.

Kläger verweigert Zahlung der Mehrkosten für Abschleppvorgang

Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich der Kläger. Seiner Meinung nach führe der blaue Parkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einzubeziehen sei. Dies sei im konkreten Fall auch deshalb angezeigt gewesen, weil im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot wegen der Großveranstaltung gegolten habe.

Pflicht zur Suche nach Parkplätzen für Umsetzung im Nahbereich besteht auch bei hinterlegtem Parkausweis für Behinderte nicht

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es aus, dass eine Umsetzung nur dann in Betracht komme, wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung gestanden hätten. Eine erhöhte Pflicht zur Erforschung anderer Parkplätze im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im Pkw ausliege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 21668 Dokument-Nr. 21668

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Kommentare (5)

 
 
Paul schrieb am 05.10.2015

Privilegien einen Sonder-Parkplatz zu haben berechtigt doch nicht, sich allen anderen Vorschriften zu widersetzen. 3 Tage vor der Veranstaltung sind mit Sicherheit die Schilder aufgestellt und somit auch ausreichend Zeit sich einen anderen Parkplatz zu suchen ggf. wären die Ordnungshüter bei der Suche behilflich gewesen.

Antefix schrieb am 05.10.2015

Ein zweifelhaftes Urteil, weil die Ordnungspolizei hier offenbar nicht darlegen musste, warum sie keine Straßenpläne mit den festliegenden Behindertenparkplätzen in der Umgebung dabei hatte. Davon waren garantiert nicht alle dauerhaft besetzt, so dass eine Umsetzung im Nähebereich sicherlich möglich gewesen wäre. Mit großstädtischer Definition von "Sichtbereich" sowie mit Antrag auf Beweislastumkehr auf zum OVG, Behinderte!

Ralf Trübenbach schrieb am 04.10.2015

Wie Geisteskrank sind diese Richter vom Verwaltungsgericht Köln ?Da wird einem Gehbehinderten das Fahrzeug unterm Arsch weg genommen und er soll auch noch bezahlen.Ein Eindeutiger Verstoß gegen die Menschenrechte durch ein Gericht.Da soll nun ein Vielleicht schwer Gehbehinderter Einige Hundert Meter zurück legen um zu seinen Fahrzeug zu kommen.Dann stellt sich die Frage:Wozu hat die Person den Blauen Behinderten Ausweis ? Damit sich paar Ordnungshüter mal wieder wichtig vorkommen,weil sie sonst keiner für voll nimmt.Weil sie in Wirklichkeit keine Beamten sind,sondern vom Bürgermeister bezahlte Angestellte sind und garnicht berechtigt sind,Polizeiliche Ordnungsmasnahmen durch führen dürfen.Dies nur der Ordnungsmacht Polizei obliegt.In Wirklichkeit das moderne Piraterie eines Bürgermeisters und Verwaltung ist.Und ein Verwaltungsgericht der Stadt,die auch dem Bürgermeister untersteht,von der Verwaltung wo auch Behinderte ihren blauen Behinderten Ausweis erhalten.Verarschung pur,zum Nachteil eines Behinderten.Das schreit schon nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.Ich würde diesen Gerichtshof einschalten.Den ich bin auch schwer Gehbehindert.Bei mir hätte der Richter vom Verwaltungsgericht nichts zu lachen.Er hätte obendrein noch eine Befangenheitsklage an der Backe.Das ist meine Meinung.

Paul antwortete am 05.10.2015

mit deiner Einstellung wärst du sicher auf dem Bauch gelandet. Es gibt nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Wie geisteskrank muss man denn sein sein, dass man glaub jedes Recht für sich gepachtet zu haben.

Paul antwortete am 05.10.2015

mit deiner Einstellung wärst du sicher auf dem Bauch gelandet. Es gibt nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Wie geisteskrank muss man denn sein sein, dass man glaubt jedes Recht für sich gepachtet zu haben.

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