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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.10.2015
- 20 K 5858/14 -
Abschleppmaßnahme trotz Schwerbehinderung rechtmäßig
Pflicht zur Umsetzung besteht nur bei vorhandenen Alternativstandorten im Sichtbereich
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden darf, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klägerische Pkw parkte am Abend des 12. September 2014 im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Im Zielbereich war das Parken großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen.
Kläger verweigert Zahlung der Mehrkosten für Abschleppvorgang
Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer
Pflicht zur Suche nach Parkplätzen für Umsetzung im Nahbereich besteht auch bei hinterlegtem Parkausweis für Behinderte nicht
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es aus, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Abgeschleppt: Kopie des Behindertenausweis reicht für Parken auf Behindertenparkplatz nicht aus
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15.03.2011
[Aktenzeichen: 14 K 504/11]) - Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt – Kostenforderung rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.09.2011
[Aktenzeichen: 5 K 369/11.NW])
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Dokument-Nr. 21668
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