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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.01.2012
6 K 5404/10 -

Telekom muss Internetseiten von rechtswidrigen Sportwettenanbietern nicht sperren

Klage der Deutschen Telekom AG gegen Sperrungsanordnung erfolgreich

Die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige An-ordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf, die über sie zugänglichen Websites von zwei großen Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.

Telekom haftet als bloßer "Access-Provider" nicht für Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer "Access-Provider" nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse.

Allein die Telekom darf nicht in Anspruch genommen werden

Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle "Access-Provider" in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 12857 Dokument-Nr. 12857

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