wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 31.08.2020
7 L 1540/20 -

Quarantäne an Kölner Grundschule wegen Corona-Ansteckungsgefahr rechtens

Schüler hatte Kontakt mit einem mit dem Corona-Virus infizierten Mitschüler

Die Stadt Köln durfte eine zweiwöchige häusliche Quarantäne für einen Schüler einer Kölner Grundschule anordnen, der mit einem mit dem Corona-Virus infizierten Mitschüler bei der Nachmittags­betreuung engen Kontakt gehabt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und einen Eilantrag des betroffenen Viertklässlers abgelehnt.

Nachdem an einer Kölner Grundschule zwei Schüler aus verschiedenen Klassen positiv auf das Corona-Virus getestet worden waren, hatte die Stadt Köln am 24.08.2020 angeordnet, dass die Mitschüler aus beiden Schulklassen sich jeweils für zwei Wochen ab dem letzten Kontakt in häusliche Quarantäne zu begeben hätten. Hiergegen wandte sich einer der betroffenen Mitschüler mit einem Eilantrag an das Gericht und machte geltend, dass die gemeinsame Unterrichtsteilnahme mit einem der infizierten Schüler nur mit einem geringen Infektionsrisiko verbunden gewesen sei.

Richter: Quarantäneanordnung ist rechtmäßig

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat den Antrag abgelehnt, weil die Quarantäneanordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes rechtmäßig sei. Zwar stufe das Robert-Koch-Institut Personen, die sich in demselben Raum, z.B. einem Klassenzimmer, mit einem bestätigten COVID-19-Infizierten aufhielten, ohne mit ihm einen mindestens 15-minütigen face-to-face-Kontakt gehabt zu haben, grundsätzlich als Kontaktpersonen mit einem geringeren Infektionsrisiko (Kategorie II) ein und halte für diese keine Quarantänemaßnahmen für erforderlich. Jedoch sei im entschiedenen Einzelfall zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht nur während des gemeinsamen Unterrichts, sondern auch während des gemeinschaftlichen Besuchs der OGS (Offene Ganztagsschule) nahen Kontakt zu dem infizierten Mitschüler gehabt habe. In der Ganztagsbetreuung habe es keine festen Sitzplätze gegeben, alle teilnehmenden Schüler hätten sich ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht in denselben Räumlichkeiten frei bewegen und miteinander spielen dürfen. Daher habe die Stadt Köln die Mitschüler des infizierten Kindes zu Recht als Personengruppe mit einem höheren Infektionsrisiko (Kategorie I) eingestuft. Hierzu zähle das RKI unter anderem Kontaktpersonen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren, wie etwa bei Feiern, gemeinsamem Singen oder Sporttreiben in Innenräumen. Hiermit sei die OGS-Betreuung vergleichbar.

Schüler muss die Beeinträchtigung seiner persönlichen und schulischen Entwicklung im Interesse der Allgemeinheit hinnehmen

Die aus dieser Einstufung folgende Quarantäneanordnung sei auch verhältnismäßig. Denn die mit der zeitlich befristeten Maßnahme verbundene Beeinträchtigung der persönlichen und schulischen Entwicklung der Viertklässler sei im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen, insbesondere auch um den generellen Schulbetrieb aufrecht zu erhalten.

Das Gesundheitsamt sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, die Quarantäne nur bis zur Vorlage eines negativen Corona-Tests anzuordnen, da diese Tests fehleranfällig und bei dem hohen Verbreitungsrisiko durch Personen der Kategorie I nicht ausreichend zuverlässig seien, um eine Quarantäne entbehrlich zu machen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Infektionsschutzrecht | Schulrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Corona-Pandemie | Quarantäne | Schüler | Schülerin

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29138 Dokument-Nr. 29138

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29138

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?