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Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 10.01.2013
5 K 981/11 -

Jobcenter muss Anwaltskanzlei Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Sachbearbeiter zugänglich machen

Diensttelefon­nummern unterliegen nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behörden­mitarbeiters

Das Jobcenter ist dazu verpflichtet, einer Anwaltskanzlei Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter des Jobcenters zu gewähren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Leipzig.

Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl des Bürgers zum Sachbearbeiter ist organisatorisch nicht vorgesehen. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes gestützt hatte, lehnte das Jobcenter im zugrunde liegenden Streitfall ab.

Innere Organisation des Jobcenters ist kein Kriterium für verweigerte Herausgabe der Durchwahlnummern

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte die Klage der Kanzlei vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Erfolg. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen. Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Datenschutzrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 193
ZD 2013, 193

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Dokument-Nr.: 15011 Dokument-Nr. 15011

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