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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.02.2006
- 3 A 141/04 -
Auswertung von Computerdaten bei einem Castorgegner war rechtswidrig
Das Auslesen und Kopieren von Computerdaten eines Castorgegners vor dem Castortransport 2004 ist rechtswidrig gewesen. Dies hat das Verwaltungsgericht festgestellt. Die Klage des Castorgegners, der sich auf Datenschutz berufen hat, ist daher in vollem Umfang erfolgreich gewesen.
Vor dem Castortransport im Herbst 2004 fand die Kunstaktion "Stille Tage in Gorleben" statt. Dabei stellte der Künstler H. A. Schult 800 "Trash people" in Gedelitz aus, Figuren von 180 cm Größe, die aus gepresstem Wohlstandsmüll bestanden und mit Montageschaum fixiert waren. Die Figuren standen vorher schon auf der chinesischen Mauer und vor den ägyptischen Pyramiden. Am 30. September 2004 wurden drei Figuren gestohlen. Am 11. Oktober 2004 wurde eine Figur wiedergefunden. Der Kläger selbst wurde in der Nähe aufgegriffen, und zwar mit Trassierband in der Hand in der Nähe der Castorschienentransportstrecke bei Leitstade. Sein Haus wurde durchsucht, und sein Computer wurde beschlagnahmt. Obwohl die Staatsanwaltschaft keinen Grund für die Auswertung des Computers sah, erstellte die Polizei eine Kopie der Festplatte und führte eine inhaltliche Kontrolle durch, um künftige Straftaten zu verhindern. Die Maßnahme brachte jedoch keine Ergebnisse.
Der Kläger erhob Klage, weil er den Datenschutz als verletzt ansah.
Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Auslesung und die Fertigung einer Kopie der Computerfestplatte rechtswidrig gewesen ist. Es hat zur Begründung des Urteils ausgeführt: Die Datenerhebung verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers, gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen die Unschuldsvermutung. Die Datenerhebung ist auch unverhältnismäßig. Grundsätzlich schützt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes Einzelnen auch gegen unbegrenzte Erhebung von persönlichen Daten. Gerade wenn die Staatsanwaltschaft aus strafrechtlichen Erwägungen eine Datenprüfung auf dem privaten Computer eines Verdächtigen nicht für erforderlich hält, ist die Datenerhebung durch die Polizei zur Verhinderung künftiger Straftaten nur bei hinreichendem Straftatverdacht zulässig. Es muss von der Polizei konkret dargelegt werden, dass die Prüfung des Datentatbestandes geeignet ist, Straftaten zu verhindern. Dies ist in dem Fall des jetzt 55 Jahre alten Castorgegners nicht beachtet worden. Der Umstand allein, dass er in der Nähe der Castoreisenbahntransportstrecke aufgegriffen worden ist, und er Trassierband in der Hand hatte, belegt noch nicht, dass und welche konkreten Straftaten er in Bezug auf den Castortransport begehen wollte. Vor allem hat die Polizei nicht dargelegt und überzeugend begründet, inwieweit die Auslesung seines Computers dazu beitragen kann, Straftaten zu verhindern. Die Kontrolle der gesamten persönlichen Daten des Castorgegners durch die Polizei ist damit unverhältnismäßig gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg vom 21.02.2006
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Dokument-Nr. 1957
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