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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.06.2006
- 3 A 413/05 -
Rechtswidriger Polizeieinsatz bei Skinheadkonzert
Skinhead-Musik begründet nicht automatisch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Die Polizei hat rechtswidrig gehandelt, als sie im November 2005 einer Vielzahl von Personen den Zugang zu einer Geburtstagsfeier mit Skinheadmusik verwehrt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg festgestellt.
Im November 2005 feierte der frühere Sänger einer Skinhead-Band seinen 32. Geburtstag nach. Er mietete eine Schützenhalle, wo seine alte Band Musik spielen sollte, und er lud 184 Personen schriftlich ein. Die Polizei befürchtete, dass unter den Gästen Personen sind, die strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, und sie befürchtete, dass verbotene Lieder gespielt werden. Sie errichtete Kontrollstellen und sprach 115 Platzverweise aus.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig gewesen ist. Es könne und dürfe nicht sein, dass die Polizei missliebige Veranstaltungen einfach untersage.
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hat ausgeführt: Die Zugangsbehinderung ist rechtswidrig gewesen. Es ist keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der Geburtstagsfeier des früheren Skinheadmusikers ausgegangen. Das Abspielen von Skinheadmusik begründet nicht schon automatisch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Band indiziertes Liedgut spielen würde. Allein der Umstand, dass die 115 weggewiesenen Geburtstagsgäste in Datenbanken der Polizei gespeichert sind, begründet nicht automatisch, dass von ihrer Teilnahme an der Geburtstagsfeier eine Gefahr ausgeht. Hier hätte eine individuelle Einzelprüfung durchgeführt werden müssen. Für "Randale" auf der Geburtstagsfeier hat die Polizei keine Anhaltspunkte geliefert. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass bei der Feier verbotene Symbole oder Abzeichen getragen werden. Die Zugangsbehinderung durch die Polizei verletzt auch subjektive Rechte des Klägers. Es sind mehr als die Hälfte der geladenen Gäste weggewiesen worden, die eingeladene Band konnte ebenfalls nicht auftreten, weil einige der Mitglieder weggewiesen worden sind. Die Feier hat ein frühes Ende gefunden. Dies in seiner Gesamtschau beeinträchtigt das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit schützt, mehr als nur unerheblich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Lüneburg vom 29.06.2006
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Dokument-Nr. 2622
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