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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.09.2022
- 3 A 58/21 -
Keine Waffenerlaubnis für Schäfer zwecks Schutzes der Schafherde vor Wolfsangriffen
Kein anzuerkennendes Interesse an Tötung von Wölfen zum Schutz von Schafherden
Für einen Schäfer besteht kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnisse zwecks Schutzes der Schafe vor Wolfsangriffen. Das Interesse an der Tötung von Wölfen zum Schutz von Schafen ist rechtlich nicht anzuerkennen. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 beantragte ein
Kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnisse zwecks Wolfsabwehr
Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den
Schutz des Wolfes verbietet dessen Tötung
Es sei zu beachten, so das Verwaltungsgericht, dass der Wolf unter besonderem Schutz steht. Die Tötung eines Wolfes sei grundsätzlich strafbar. Nur in engen Grenzen und bei behördlicher Zulassung sei eine Tötung möglich. Im Gegenzug gewähre Niederdachsen freiwillig anteilige finanzielle Ausgleichsleistungen bei Nutztierrissen und Billigkeitsleistungen von bis zu 100 % des Wertes des Tierverlustes und stelle Zuschüsse zu Wolfschutzmaßnahmen bereit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32322
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