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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 08.12.2010
- 4 B 58/10 -
VG Lüneburg: Erteilte Schulgenehmigung darf bei ungenügender Schülerzahl zurückgezogen werden
Schule mangelt es an Mindestschülerzahl, korrekter Umsetzung des pädagogischen Konzepts und wirtschaftlich und rechtlich gesicherter Stellung der Lehrkräfte
Die sofortige Rücknahme einer Schulgenehmigung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, wenn die erforderliche Mindestschülerzahl nicht erreicht wird, das pädagogische Konzept nicht umgesetzt wird und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg und lehnte einen Antrag eines Schulträgers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Landesschulbehörde ausgesprochene Maßnahme ab.
Im zugrunde liegenden Fall genehmigte im Juni 2009 die Landesschulbehörde einem Verein im Landkreis Harburg die Errichtung und den Betrieb einer Grundschule als Ersatzschule in freier Trägerschaft für die Schuljahrgänge 1 bis 4. Im Bescheid wurden verschiedene Verpflichtungen und Auflagen festgeschrieben. Im September 2010 nahm die Schuldbehörde die
Mindestschülerzahl nicht erreicht und festgeschriebenes pädagogisches Konzept nicht vollständig umgesetzt
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass die Schulgenehmigung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz zu Recht mit sofortiger Wirkung zurückgenommen worden sei, weil die Voraussetzungen für eine
Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert
Letztlich sei an der Ersatzschule die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert. Dies sei jedoch erforderlich, um diejenige Unabhängigkeit sicherzustellen, die ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10794
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