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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 08.12.2010
4 B 58/10 -

VG Lüneburg: Erteilte Schulgenehmigung darf bei ungenügender Schülerzahl zurückgezogen werden

Schule mangelt es an Mindestschülerzahl, korrekter Umsetzung des pädagogischen Konzepts und wirtschaftlich und rechtlich gesicherter Stellung der Lehrkräfte

Die sofortige Rücknahme einer Schulgenehmigung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, wenn die erforderliche Mindestschülerzahl nicht erreicht wird, das pädagogische Konzept nicht umgesetzt wird und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg und lehnte einen Antrag eines Schulträgers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Landesschulbehörde ausgesprochene Maßnahme ab.

Im zugrunde liegenden Fall genehmigte im Juni 2009 die Landesschulbehörde einem Verein im Landkreis Harburg die Errichtung und den Betrieb einer Grundschule als Ersatzschule in freier Trägerschaft für die Schuljahrgänge 1 bis 4. Im Bescheid wurden verschiedene Verpflichtungen und Auflagen festgeschrieben. Im September 2010 nahm die Schuldbehörde die Genehmigung zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Dagegen hat der Verein Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

Mindestschülerzahl nicht erreicht und festgeschriebenes pädagogisches Konzept nicht vollständig umgesetzt

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass die Schulgenehmigung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz zu Recht mit sofortiger Wirkung zurückgenommen worden sei, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht mehr gegeben und die festgestellten Mängel nicht beseitigt worden seien. Zum einen werde die erforderliche Mindestschülerzahl nicht erreicht. Während nach dem Niedersächsischen Schulgesetz eine Schule mindestens 12 Schüler haben müsse, würden an der Schule nach mehreren Abmeldungen im Januar 2010 nur 9 Schüler unterrichtet, und auch derzeit würden nicht mehr als 9 Kinder beschult. Zum anderen werde das in der Schulerlaubnis festgeschriebene pädagogische Konzept nicht vollständig umgesetzt. In allen Unterrichtsstunden sollten demnach zwei Lehrerpersönlichkeiten unterrichten, und zwar ein Klassenlehrer und eine pädagogische Fachkraft. Diese müssten eine Ausbildung haben, die derjenigen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertig sei. Welche Qualifikation die an der Schule eingesetzten Kräfte haben, sei aber zum Teil nicht nachgewiesen.

Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert

Letztlich sei an der Ersatzschule die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert. Dies sei jedoch erforderlich, um diejenige Unabhängigkeit sicherzustellen, die ein Lehrer bei der Wahrnehmung des öffentlichen Bildungsauftrages benötige. In der Schule würden verschiedene Kräfte eines privaten Instituts tätig, die nur auf Honorarbasis Lehraufträge wahrnehmen würden. Ein Arbeitsverhältnis werde mit den Kräften ausdrücklich nicht begründet, so dass es an ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Absicherung fehle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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