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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2015
- 6 B 146/15 -
Schimpanse Robby darf trotz Einzelhaltung vorerst im Zoo bleiben
Fortnahme des Tieres aus dem Zirkus nur bei erheblicher Vernachlässigung oder erheblicher Verhaltensstörung zulässig
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass ein seit 30 Jahren allein im Zoo gehaltener Schimpanse dort vorerst verbleiben darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schimpanse Robby ist etwa 40 Jahre alt und wurde in einem deutschen Zoo geboren. Als Jungtier wurde er an einen
Mögliche vorliegenden Verhaltensstörung des Tiers bisher nicht ausreichend untersucht
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet - das heißt Robby kann vorerst bis zur Entscheidung in der Hauptsache in seinem bisherigen Umfeld bleiben. Das Gericht stellte in dem Beschluss allerdings fest, dass insbesondere die Einzelhaltung des Schimpansen tierschutzwidrig ist und nicht den Vorgaben des "Gutachtens über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 7. Mai 2014" und den "Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen" vom 25. Oktober 2005 genügt. Eine Fortnahme des Tieres aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 21972
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