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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10.01.2023
- 3 K 121/22.MZ -
Kleiner Kfz-Betrieb nicht in allgemeinem Wohngebiet erlaubt
VG weist Klage ab
Eine im Nebenerwerb von dem Inhaber geführte Kfz-Werkstatt mit Betrieb an nur einem Tag in der Woche ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger beantragte die Erteilung einer
VG verweist auf gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Kfz-Werkstatt füge sich seiner Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse. Mit Blick auf seine immissionsträchtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter als solchen zu beeinträchtigen. Wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.
Auch kleine Nebenerwerbsbetrieb umfasst
Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch nicht eine eigene Betriebsform unter den Kfz-Werkstätten dar. Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32608
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