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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 06.12.2023
- 3 K 39/23.MZ -
Fenster in Brandwänden sind unzulässig und zu verschließen
Einverständnis eines Nachbarn zur Abweichung vom Öffnungsverbot allein mindert das allgemeine Brandschutzbedürfnis nicht
Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig und deshalb auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde auch dann zu verschließen, wenn der angrenzende Nachbar sich mit diesen einverstanden erklärt hat und die Behörde erst nach längerer Zeit gegen den baurechtswidrigen Zustand vorgeht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Das Wohngebäude der klagenden Grundstückseigentümer steht auf der Grenze zum Nachbargrundstück. Die grenzständige
VG: Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In Brandwänden seien Öffnungen von Gesetzes wegen unzulässig. Von der gesetzlichen Vorgabe dürfe nur ausnahmsweise unter Beachtung des öffentlichen Interesses des Schutzes der Allgemeinheit vor Brandgefahr und des Bauinteresses des Bauherrn abgewichen werden. Das Einverständnis eines Nachbarn zur Abweichung von dem Öffnungsverbot allein mindere das allgemeine Brandschutzbedürfnis nicht, zumal wenn - wie hier - ein weiterer Nachbar durch die betreffende Brandschutzwand gesetzlich geschützt werde, dieser der Baumaßnahme aber nicht zugestimmt habe.
Eingriffsbefugnisse auch nicht verwirkt
Der Beklagte habe seine Befugnis zum Einschreiten gegen den baurechtswidrigen Zustand auch nicht verwirkt, weil er trotz dessen Kenntnis über längere Zeit hinweg nicht eingeschritten sei. Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr unterlägen nicht der Verwirkung durch die Verwaltung. Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde könne grundsätzlich auch kein Vertrauen bei dem Bauherrn dahingehend begründen, dass die Behörde nicht mehr gegen die rechtswidrige Baumaßnahme vorgehen werde. Die Kläger könnten sich hier aber auch deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie eigenmächtig die Glasbausteine durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33622
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