wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 15.06.2016
3 K 656/15.MZ -

Höhe eines Wohngebäudes bei Errichtung nicht frei wählbar

Um einen Meter höheres Wohngebiet fügt sich nicht in homogenes Wohngebiet ein

Ein Wohnhaus, das die Nachbargebäude in seiner Firsthöhe um einen Meter überragt, fügt sich nicht in ein homogenes Wohngebiet ein und ist deshalb unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Dem klagenden Bauherrn des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Baugenehmigung zum Abbruch eines bestehenden Gebäudes und zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 9,50 m erteilt worden. Die Bauaufsichtsbehörde stellte bei einer Ortsbegehung fest, dass der Bauherr abweichend von der Baugenehmigung eine Firsthöhe von 10,57 m verwirklicht hatte. Daraufhin stellte der Bauherr einen entsprechenden Bauantrag, den die Bauaufsichtsbehörde unter Hinweis auf die in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen von nur 8 m bis 9,55 m ablehnte.

Deutlich überschreitende Erhöhung der baulichen Anlage auch nicht ausnahmsweise zulässig

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht Mainz die Klage ab. Das um einen Meter höhere Wohngebäude füge sich nicht in eine Umgebung ein, die von Wohngebäuden mit einer maximalen Firsthöhe von 9,55 m geprägt sei. Für die Bestimmung des Charakters der Umgebung werde auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung der vorhandenen Bebauung abgestellt. Dabei könne auch die absolute Höhe der baulichen Anlagen relevant sein. So sei auch hier die Umgebungsbebauung durch die Höhe der Gebäude mitbestimmt. Eine diese deutlich – nicht nur geringfügig – überschreitende Erhöhung füge sich daher nicht in die vorhandene Bebauung ein. Sie könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil ansonsten eine negative Vorbildwirkung für andere Grundstücke in der Nachbarschaft entstehe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Baugenehmigung | Höhe des ... | Höhe der ... | Wohngebäude | Wohngebiet

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22833 Dokument-Nr. 22833

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22833

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?