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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25.09.2024
- 3 K 738/23.MZ -
Werbeanlagen im Außenbereich nicht zulässig
Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und politische Protestplakate als Werbeanlagen müssen entfernt werden
Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und politische Protestplakate sind als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und müssen daher entfernt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines an zwei Gemeindestraßen angrenzenden unbebauten Grundstücks. Auf diesem - direkt am Straßenrand - steht ein (bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldeter) Fahrzeuganhänger, der an drei Seiten mit Planen auf das Geschäft der Klägerin in der Nachbarstadt hinweist. Unmittelbar daneben waren zwei Protestplakate platziert, die sich gegen Vorhaben der Gemeinde richteten. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde gab der Klägerin auf, die drei
Wirkung des Anhängers steht als Werbeanlage im Vordergrund
Das VG wies auch die Klage ab. Die Gegenstände stellten
Nur Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs ausgenommen
Schilder mit politischen Stellungnahmen bzw. Protesten unterfielen ebenfalls dem Begriff der Werbeanlage, wie die Vorschrift - ohne das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) zu verletzen - zeige. Von ihrem Anwendungsbereich sei lediglich Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs ausgenommen. Das Grundstück der Klägerin liege (auch mit seinem vorderen Teil) im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34508
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