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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22.07.2016
3 L 648/16.MZ -

Wind­energie­betreiber darf Gemeindewege benutzen und ausbauen

Inanspruchnahme der Wege für Realisierung des Projekts erforderlich und dringlich

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein Unternehmen zur Errichtung einer Windenergieanlage - soweit erforderlich - die Wirtschaftswege einer Gemeinde mit Schwertransportern befahren und dementsprechend ausbauen darf.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte die Kreisverwaltung Alzey-Worms eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf einem Grundstück in der Gemarkung Alzey-Heimersheim. Der Windenergiebetreiber wandte sich an die Stadt Alzey mit der Bitte um Zulassung der Benutzung von städtischen Wegeparzellen (in einer Gesamtlänge von ca. 110 m) mit Schwertransportern und des hierfür erforderlichen Ausbaus mit Schotter auf eigene Kosten. Das Unternehmen unterbreitete der Stadt zwei alternative Gestattungsverträge, die die Nutzungsbeziehung für die Errichtung und die Dauer des Betriebs der Anlage regeln sollen. Die Stadt verweigerte die Nutzung ihrer Wege und einen Vertragsabschluss. Daraufhin beantragte der Anlagenbetreiber den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Errichtung der Windenergieanlage.

Inanspruchnahme der Wege erfolgt nur vorübergehend und lässt keine bleibenden oder unzumutbaren Folgen erwarten

Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Eilantrag statt. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Benutzung der Wegeparzellen der Stadt Alzey zur Errichtung der Windenergieanlage. Die Genehmigung der im Außenbereich privilegierten Anlage begründe eine besondere, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Stellung des Betreibers, die das Eigentum der Kommune an ihren Wegen beschränke. Zur Errichtung der Anlage sei die Nutzung der in Rede stehenden Fahrwege erforderlich, um das Vorhabengrundstück überhaupt erreichen zu können. Aufgrund der Notwendigkeit des Einsatzes von Schwertransportern müssten die Wege auch entsprechend ertüchtigt werden. Hierfür habe der Anlagenbetreiber ebenso wie für die Unterhaltung der Grundstücke die Kosten zu tragen, wozu der Antragsteller auch bereit sei. Dieser habe insoweit ein zumutbares Vertragsangebot unterbreitet, das die Stadt in der Vergangenheit hinsichtlich eines anderen Standorts angenommen habe. Die vorläufige Gestattung der Nutzung sei auch dringlich, weil die Fertigstellung der Windenergieanlage erst im Jahr 2017 zur Verringerung der erzielbaren Netzeinspeisevergütung mit weiteren finanziellen Lasten bei dem Betreiber führe. Demgegenüber erfolge die Inanspruchnahme der Wege nur vorübergehend - zur Errichtung der Anlage - und lasse auch keine bleibenden oder unzumutbaren Folgen auf Seiten der Kommune erwarten. Der Antragsteller habe sich nämlich bereit erklärt, den Ausbau der Wege auf Wunsch der Stadt wieder rückgängig zu machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 22966 Dokument-Nr. 22966

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