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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22.10.2007
- 4 L 638/07.MZ -
Mutter in Russland - Nur mit Visum zum Vater
Das Verwaltungsgerichts Mainz hat den Zuzug eines 15-jährigen russischen Jungen zu seinem Vater, der in Rheinhessen lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vorläufig nicht gestattet und ihn auf die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Visumsverfahrens verwiesen.
Der Junge entstammt einer früheren Ehe seines Vaters mit einer russischen Staatsangehörigen. Er lebte bei seiner Mutter. 2005 besuchte er den Vater in Rheinhessen für einige Wochen. Im September 2007 reiste er mit einem von der spanischen Auslandsvertretung in Moskau ausgestellten sogenannten Schengenvisum für kurzfristige Besuchsaufenthalte zu seinem Vater nach Deutschland ein, um dauerhaft hier zu bleiben. Die Beantragung eines deutschen nationalen Visums zur Einreise zwecks Familienzusammenführung war zwar durch Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung des Vaters in die Wege geleitet. Jedoch unterblieb die Antragstellung dann oder der Antrag wurde von der Deutschen Botschaft abgelehnt.
Die Richter der 4. Kammer haben festgestellt, dass der russische Minderjährige das spanische Schengenvisum durch Täuschung über seinen wahren Aufenthaltszweck erlangt habe. Er sei auch nicht von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, vor der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums zu beantragen, befreit. Einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit seinem Vater habe er nicht. Voraussetzung dafür sei unter anderem, dass die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Vater beabsichtigt und rechtlich sowie tatsächlich möglich und zu erwarten ist. Dem stehe jedoch entgegen, dass keine russischen Sorgerechtsentscheidungen vorgelegt würden. Dass sich die Mutter, die offenbar alleinige Sorgerechtsinhaberin sei (der Vater des Minderjährigen ist 1999 nach Deutschland gekommen), mit der Übersiedlung nach Deutschland einverstanden erklärt habe, werde nicht einmal behauptet.
Dem Jungen sei auch nicht unzumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen. Er habe zwar vorgetragen, seine Mutter führe ein unanständiges Leben, sie konsumiere Alkohol und wechsele ständig die Liebhaber. Deshalb sei es oft zu Streit mit der Mutter und deren Liebhabern gekommen. Dabei sei er von der Mutter und deren Liebhabern wiederholt schwer misshandelt worden. Er habe dabei schwere Verletzungen erlitten. Danach sei er oft von zu Hause weggelaufen. Er habe einige Tage auf der Straße verbracht. Bekannte hätten ihn nicht aufgenommen, sondern heimgeschickt. Wegen allem habe er oft in der Schule gefehlt, seine Leistungen seien immer schlechter geworden. Es seien unerträgliche Lebensbedingungen gewesen. Dieser Vortrag - so die Verwaltungsrichter - sei jedoch nicht glaubhaft. Zum einen würden keine Sachverhalte geschildert, die sich in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht fixieren ließen. Zum anderen sei der Vortrag aber auch nachgeschoben. Vor der Entscheidung der Ausländerbehörde sei nämlich mehrfach nur die Rede gewesen von komplizierten Beziehungen zur Mutter. Der Junge bzw. sein Vater offenbarten auch nicht, warum kein Visum bei der deutschen Auslandsbehörde beantragt worden ist bzw. warum dieses abgelehnt wurde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des VG Mainz vom 20.11.2007
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Dokument-Nr. 5177
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