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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 29.08.2013
4 L 712/!§:mz -

Besetzung der Abteilungs­leiterstelle "Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung" beim Wirtschafts­ministerium gestoppt

Maßgebliche Auswahlerwägungen wurden nicht hinreichend dokumentiert

Dem Land ist es untersagt, die Stelle des Abteilungsleiters der Abteilung "Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung" des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung mit dem von ihm ausgewählten Bewerber (Beigeladener) zu besetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 schrieb das Land die Abteilungsleiterstelle aus. Neben dem Antragsteller, der als Ministerialrat im Wirtschaftsministerium tätig ist, bewarben sich vier weitere Bewerber, unter anderem ein Landtagsabgeordneter. Diesem wurde der Vorzug gegeben. Dagegen hat der unterlegene Bewerber vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt. Er beanstandet, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Sie sei fachlich nicht begründbar sondern nur politisch erklärbar; der berufliche Werdegang des Beigeladenen fülle das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht aus. Er sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Ministerium besser geeignet als der Beigeladene und habe seine Beurteilung als Ministerialrat (B 3) erhalten. Es sei zweifelhaft, ob eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen mit Blick auf dessen Besoldung nach A 14 im letzten Beamtenverhältnis Bestand haben könne.

Verwaltungsgericht Mainz bemängelt u.a. fehlende Auswertung dienstlicher Beurteilungen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Antrag mit folgender Begründung stattgegeben: Die Beförderungsentscheidung des Antragsgegners leide sowohl an formellen wie materiellen Fehlern. Zum einen seien die maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht hinreichend schriftlich dokumentiert. Zum anderen fehle es an einer Auswertung der dienstlichen Beurteilungen und der Bewertung, ob und in wieweit sich aus dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergebe. Des Weiteren mangele es der Personalentscheidung an einer hinreichenden Verknüpfung von Anforderungsprofil und dienstlicher Beurteilung sowie an einer nachvollziehbaren Begründung der Auswahlentscheidung, die eine tragfähige Gesamtabwägung des Antragsgegners erkennen lasse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 16650 Dokument-Nr. 16650

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