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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 09.12.2005
- 4 L 886/05.MZ -
Täuschung über den Bräutigam - Visum für Thailänderin zu Recht zurückgenommen
Zu Recht hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms das einer Thailänderin zum Zwecke der Eheschließung erteilte Visum wegen arglistiger Täuschung über ihre Heiratsabsichten zurückgenommen und der Frau die Abschiebung nach Thailand angedroht. So entschied das Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren.
Die Antragstellerin will einen deutschen Staatsangehörigen heiraten, der bereits mehrfach kurzzeitige Ehen mit Thailänderinnen eingegangen war. Deshalb weigerte sich die Kreisverwaltung an einem weiteren Visumsverfahren mitzuwirken. Um sein Ziel doch noch zu erreichen veranlasste der deutsche Staatsangehörige einen Bekannten, sich gegenüber der Kreisverwaltung sowie der deutschen Botschaft in Bangkok als Bräutigam auszugeben. So wurde der Thailänderin ein Visum ausgestellt, mit dem sie ins Bundesgebiet einreiste.
Als dann hier die Eheschließung mit dem „wahren Verlobten” stattfinden sollte und die geschilderte Vorgehensweise bekannt wurde, nahm die Kreisverwaltung das Visum zurück und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an.
Diese wandte sich an das Verwaltungsgericht. Gegenüber dem Vorwurf, sie habe sich das Visum durch falsche Angaben zu der Person, die sie heiraten wolle, erschlichen, verteidigte sie sich damit, dass sie nicht Deutsch sprechen und lesen könne und deshalb nicht bemerkt habe, dass die bei der Botschaft in Bangkok vorgelegten Unterlagen nicht auf die Person lauteten, die sie wirklich heiraten wollte. Sie habe diese Papiere auch nicht gesehen, zumal sie von ihrem „wahren Bräutigam” keine Unterlagen gehabt habe.
Die Richter der 4. Kammer nahmen ihr diesen Vortrag nicht ab. Ihr könne schwerlich verborgen geblieben sein, dass die vorgelegten Unterlagen bzw. die Angaben im Visumsantrag auf eine andere Person lauteten als die ihres angeblichen Verlobten. Allein schon um nicht bei der ersten Rück- oder Kontrollfrage zu ihrem angeblichen Verlobten sofort „aufzufliegen”, seien ihr die auf den Bekannten lautenden Unterlagen von ihrem angeblichen Verlobten sicher unter Darlegung des geplanten Täuschungsmanövers sowie mit der Maßgabe, sich die persönlichen Daten des vorgeschickten Bekannten einzuprägen, übersandt worden. Mit entsprechenden Rückfragen habe auch gerechnet werden müssen, da gerade in Thailand dafür besonderer Anlass bestehe. Da sich bei den vorgelegten Unterlagen auch die Kopie des Personalausweises, mithin also auch ein Bild des vorgeschickten Bekannten befand, hat das Gericht weiter festgestellt, dass die Antragstellerin andernfalls wahrheitswidrig von einem deutschen Verlobten gesprochen hätte, denn bzgl. einer Person, deren Aussehen man nicht kenne und von der man nicht einmal ein Foto besitze, dürfte ein ernsthaftes Eheversprechen auszuschließen sein. Der vorläufige Rechtschutzantrag könne zusätzlich auch deshalb keinen Erfolg, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin untergetaucht sei und dem Gericht gegenüber ihren Aufenthaltsort geheim halte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des VG Mainz vom 03.01.2006
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Dokument-Nr. 1634
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