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Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 22.08.2013
- 1 E 437/13 Me -
Schüler mit Behinderung hat Anspruch auf integrativen Unterricht am Gymnasium
Ablehnungsgründe des Schulamtes ungenügend
Der Freistaat Thüringen ist verpflichtet, einen minderjährigen Schüler, der auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, vorläufig in einem Gymnasium in Vacha zu unterrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Meiningen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Schulamt Westthüringen die Aufnahme des Schülers am
Schulamt wird Zielsetzung und Aufgabenstellung nicht gerecht
Das Verwaltungsgericht Meiningen gelangte zu der Überzeugung, dass die Entscheidung des Schulamtes Westthüringen unter dem Aspekt der vorrangigen integrativen Unterrichtung der Zielsetzung und Aufgabenstellung des § 1 des Thüringer Förderschulgesetzes nicht gerecht wird. Danach nimmt das Förderschulwesen
Unterstützung durch ganztätig anwesenden Integrationshelfer
Der fehlenden
Nutzung eines Aufzugs im Brandfall generell nicht erlaubt
Auch die im Schulgebäude in Vacha im Brandschutzgutachten vom Mai 2005 festgestellten Mängel beim Brandschutz vermochten die ablehnende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die darin festgestellten Unzulänglichkeiten und erforderlichen Verbesserungsmöglichkeiten betreffen grundsätzlich alle am
Unterrichtung nach Umbau einer Toilette grundsätzlich möglich
Selbst der Antragsgegner war anlässlich einer Ortsbesichtigung zu der Einschätzung gelangt, dass eine Unterrichtung des Antragstellers in Vacha nach Umbau einer Toilette grundsätzlich möglich ist. Für einen solchen Umbau zur Behindertentoilette hat der vom Antragsteller eingeschaltete Beauftragte für Menschen mit
Mangels durchgreifender Ablehnungsgründe war der Antragsgegner zu verpflichten, den Besuch des Gymnasiums in Vacha zu ermöglichen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Meiningen/ra-online
- "Stadtkinder" haben Vorrang vor "Landkreiskindern" bei Schülerüberhang
(Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 01.08.2013
[Aktenzeichen: 2 E 658/13 We]) - Eltern haben keinen Anspruch auf koedukativen Unterricht an Berliner Schulen
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.07.2013
[Aktenzeichen: VG 3 L 494.13])
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Dokument-Nr. 16639
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