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Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 01.08.2013
- 2 E 658/13 We -
"Stadtkinder" haben Vorrang vor "Landkreiskindern" bei Schülerüberhang
Verwaltungsgericht Weimar bejaht Wohnsitz als sachgerechtes Auswahlkriterium
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei einem Überhang von Anmeldungen an einem Gymnasium zuvorderst die Schüler aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Weimar haben. Daher ist der Antrag eines Schülers mit Wohnsitz im Kreis Weimarer Land auf einstweilige Aufnahme am Goethegymnasium abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar hervor.
Die Kammer stellt zur Begründung seiner Entscheidung darauf ab, dass das Thüringer Schulgesetz keinen Anspruch eines Schülers auf Besuch einer bestimmten öffentlichen
Schulleitung war berechtigt, freie Schulplätze an "Stadtkinder" zu vergeben
Danach war die Schulleitung des Goethegymnasiums berechtigt, die 84 zur Verfügung stehenden Plätze in der 5. Klasse an "Stadtkinder" zu vergeben und in Ermangelung weiterer Aufnahmekapazitäten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online
- OVG Berlin-Brandenburg: Vergabeverfahren von Oberschulplätzen in Berlin nicht zu beanstanden
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2011
[Aktenzeichen: OVG 3 S 76.11 und andere]) - VG Berlin: Oberschulplatzvergabe nach neuem Schulgesetz rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.08.2011
[Aktenzeichen: VG 14 L 157.11 (u.a.)]) - VG Koblenz: Gesamtschule zur Aufnahme eines Schülers verpflichtet
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 25.06.2009
[Aktenzeichen: 7 L 561/09.KO])
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Dokument-Nr. 16438
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