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Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 30.06.2015
- 2 K 143/15 Me -
"Doctor fish": Einsatz von "Knabberfischen" in Fingernagel- und Kosmetikstudio zulässig
Haltung von Kangalfischen nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat entschieden, dass der Einsatz von sogenannten "Doctor fish" (Saugbarben) zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken dann zulässig ist, wenn die Haltungsbedingungen der Fische stimmen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios und möchte ihr Angebot um den Einsatz von "Knabberfischen" (Kangalfische, Garra rufa) zu Wellnesszwecken sowie der kosmetischen Behandlung von gesunder Haut erweitern. Der beklagte Landkreis Wartenburg hatte dies abgelehnt.
Kosmetikstudioinhaber muss Auflagen zu Haltungsbedingungen der Fische einhalten
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die gewerbsmäßig Haltung von Kangalfischen als nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig angesehen und deshalb den Landkreis verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut, und zwar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu entscheiden. Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass schon der ministerielle Erlass, auf den sich der beklagte Landkreis in seinem ablehnenden Bescheid bezogen hat, nicht eindeutig sei und nicht als absolutes Verbot der gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen zu Wellnesszwecken gewertet werden könne. Das Gericht führte weiter aus, dass es eine rechtlich zulässige Nutzung von Kangalfischen auch zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken für möglich halte, wenn die Haltungsbedingungen der Fische stimmten. Dies komme nach dem Betriebskonzept der Klägerin in Betracht. Die in verschiedenen Gutachten genannten Stressfaktoren für die Fische, wie häufiges Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken, Aufnahme von schädlichen Stoffen beim "Knabbern" an den menschlichen Gliedmaßen (Rückstände von Seifen, Parfüms und Nikotinresten) würden nach dem Betriebskonzept der Klägerin ausgeschlossen bzw. verringert. Mit häufigem Wasserwechseln würde auch der Wasserverschmutzung begegnet. Die genauen Auflagen, mit denen die Klägerin den gewerbsmäßigen Einsatz der Kangalfische betreiben kann, hat der Beklagte zu erarbeiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Meiningen/ra-online
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Dokument-Nr. 21236
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