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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 29.04.2010
11 L 123/10 -

VG Minden: Errichtung von Kampfdörfern auf Truppenübungsplatz in Vogelschutzgebietes zulässig

Beeinträchtigungen für Natur und Tierwelt gegenüber notwendigen Vorbereitungen für Afghanistan-Einsätze vergleichsweise gering

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass die Errichtung und Neugestaltung von Kampfdörfern auf dem Truppenübungsplatz Senne zulässig ist und damit einen gegen dieses Bauvorhaben gerichteten Antrag des Naturschutzbundes Nordrhein-Westfalen (NABU) zurückgewiesen.

Der Truppenübungsplatz Senne ist der britischen Rheinarmee aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1993 zur Nutzung überlassen worden und soll nunmehr umgestaltet werden, um in Deutschland stationierte britische Truppen auf Einsätze in Krisenregionen – insbesondere Afghanistan – besser vorbereiten zu können. Der Truppenübungsplatz liegt im räumlichen Geltungsbereich eines Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebietes und eines Vogelschutzgebietes und beherbergt zahlreiche besondere Tier- und Pflanzenarten.

NABU beanstandet Mängel in Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Kreis Gütersloh genehmigte die Errichtung der Kampfdörfer am 18. Februar 2010, nachdem ein Gutachten bestätigt hatte, dass erhebliche Beeinträchtigungen der auf dem Truppenübungsplatz beheimateten Tiere und Pflanzen nicht zu erwarten sind. Der NABU ist der Auffassung, die Umweltverträglichkeitsprüfung weise sowohl in der Durchführung als auch in der Bewertung erhebliche Mängel auf.

Afghanistan-Einsatz hat Vorrang vor möglicher Beeinträchtigung von Flora und Fauna

Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung im Eilverfahren nicht angeschlossen. Es sei schon fraglich, ob dem Antragsteller als Naturschutzvereinigung überhaupt ein Klagerecht gegen die Genehmigung zustehen könne. Jedenfalls seien offensichtliche Mängel der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung bei der Erfassung und Bewertung der vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt nicht erkennbar. Dies habe auch das Landesamt für Naturschutz-, Umweltschutz und Verbraucherschutz bestätigt. Wäge man die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab, sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die ausreichende Vorbereitung der britischen Soldaten auf den Einsatz in Afghanistan zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben notwendig sei. Die mit dem Bau der Kampfdörfer einhergehenden Beeinträchtigungen für Natur und Tierwelt des betroffenen Gebietes seien demgegenüber vergleichsweise gering. Nicht einmal 0,1 % der Fläche des Truppenübungsplatzes würden für deren Errichtung bzw. Umgestaltung in Anspruch genommen. Für alle betroffenen Arten stehe an anderen Stellen des Truppenübungsplatzes ausreichend Lebensraum zur Verfügung. Im Übrigen sehe die Genehmigung die Schaffung von Ausgleichsflächen vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, VG Minden

Urteile zu den Schlagwörtern: Afghanistan | Afghane | Naturschutz | Vogelschutzgebiet

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Dokument-Nr.: 9626 Dokument-Nr. 9626

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