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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 18.11.2010
- 2 K 2485/08, 2 K 697/09 und 2 K 712/09 -
VG Minden: Richtungswechsel beim Ponyreiten auf Jahrmärkten für Tiere nicht erforderlich
Richtungswechsel ist Tieren nur schwer und unter großem Zeitaufwand beizubringen und nicht notwendig
Schausteller, die auf Jahrmärkten Ponyreiten für Kinder anbieten, müssen nicht nach jeweils 30 Minuten Einsatz ihrer Pferde einen Richtungswechsel mit den Tieren durchführen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Im zugrunde liegenden Fall klagten drei
Erteilte Auflage zum Schutz der Tiere nicht erforderlich
Die Klage war vor dem Verwaltungsgericht Minden erfolgreich. Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass eine solche Auflage zum Schutz der Tiere nicht erforderlich sei. Es gebe gleich geeignete, mildere Mittel für ein physisch und psychisch ausgeglichenes Training der Pferde. Ein Richtungswechsel nach 30 Minuten Einsatz, der den Tieren nach den übereinstimmenden Auffassungen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Sachverständigen nur schwer und unter großem Zeitaufwand beizubringen sei, sei nicht zwingend notwendig.
Schaustellern wurde keine angemessene Übergangsfrist eingeräumt
Darüber hinaus rügte das Gericht, dass den Klägern keine angemessene Übergangsfrist eingeräumt worden sei. Für die Kläger bedeute die sofortige Umsetzung der Auflage, dass sie jedenfalls zunächst ihren Betrieb einstellen müssten. Da der Gesundheitszustand der Ponys aber nicht beanstandet worden sei, bedürfe es keines sofortigen Handelns. Es sei deshalb unangemessen, den Klägern keine Zeit für das Umtrainieren der Tiere zu geben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
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Dokument-Nr. 10681
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